Tagesbetrag
Bis zu EUR 3 → bis zu EUR 3
unchanged
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EStG 1988 § 26 Z 9 lit. a vor der Anwendungsgrenze 2025 und der kundgemachte Ersatztext aus BGBl. I Nr. 110/2024, Art. 8 Z 3. EUR 3 pro qualifiziertem Tag und höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bleiben unverändert.
Diese Ergänzung zum bestehenden Telearbeitsgesetz-Nachweis ist keine zusätzliche Kundmachung. Quellenprüfung: 6. September 2026. Kein Nachweis der heutigen Rechtslage. Neu: Eigene historische Konfiguration für Telearbeit und Inlandsdienstreisen lokal prüfen.
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RIS, EStG § 26, Fassung vom 31.12.2024, Dokument NOR40265473. Die ausgewählte §-26-Fassung gilt vom 10.10.2024 bis 31.12.2024; das ist nicht das Einführungsdatum des Pauschales.
Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Art. 8 Z 3, amtliche Kundmachung vom 19.07.2024, PDF, Seite 4. Keine aktuelle konsolidierte Fassung.
Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.
Beide Zitate enthalten den vollständigen Wortlaut der lit. a ohne Gliederungszeichen; Layout-Leerzeichen sind vereinheitlicht. Die folgenden Kategorien und englischen Maschinenwerte sind redaktionelle Normalisierungen.
Sieben Vergleichsfelder mit Belegen in /fields des JSON. Jeweils Vorher → Nachher:
Bis zu EUR 3 → bis zu EUR 3
unchanged
Höchstens 100 → höchstens 100
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Kalenderjahr → Kalenderjahr
unchanged
Homeoffice-Pauschale → Telearbeitspauschale
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Vereinbarte Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung → ausschließlicher Telearbeitstag im Sinne des § 2h AVRAG
changed
not_express_in_compared_text → Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen
added_in_compared_text
not_express_in_compared_text → sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien gemäß § 2h AVRAG vorliegen
added_in_compared_text
Keine Negativaussage über die alte Rechtslage: Die beiden zusätzlichen Aussagen sind im verglichenen alten Text nicht ausdrücklich enthalten. Das bedeutet weder required: false noch „keine frühere Meldepflicht“ oder „bestimmte Beschäftigte waren zuvor ausgeschlossen“. Andere Bestimmungen werden hier nicht verglichen.
AVRAG § 2h am 31.12.2024 beschreibt regelmäßige Arbeit in der Wohnung und die schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen. Art. 1 Z 1 der Kundmachung nennt nun auch eine sonstige nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeit und die Vereinbarung samt Örtlichkeiten. Die Originalauszüge zu Abs. 1–2 stehen im JSON unter /texts/avrag_before_context und /texts/avrag_after_context. Dies ist keine vollständige Prüfung aller Voraussetzungen oder ASVG-Ortskategorien.
Art. 8 Z 6, EStG § 124b Z 453, PDF Seite 4 — vollständige Anwendungsbestimmung:
453. § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
before; Ende 01.01.2025 → after.Auch für einen über den Jahreswechsel laufenden Zeitraum verwendet der Test nur dessen Ende. Zahlungsdatum, Anfragezeitpunkt und Kundmachungsdatum sind keine Ersatzgrößen. before/after sind nur Seiten dieser historischen Grenze, keine Bestätigung der Rechtslage für sämtliche früheren oder späteren Zeiträume.
python3 verify_telework_2025.py --diff
python3 verify_telework_2025.py --payroll-period-end 2024-12-31
python3 verify_telework_2025.py --payroll-period-end 2025-01-01 --assessment-year 2025
Jeder Aufruf prüft beide Grenzfälle. Erwartung: 31.12. → crosses_amendment_boundary: false; 01.01. → true. Exitcode 0 = unveränderte geprüfte Fixture; Exitcode 2 = ungültige Eingabe oder veränderte Fixture. Ohne --diff ist die Ausgabe reines JSON, mit --diff folgt ein deutscher Unified Diff.
Die Fixture ist inhaltsgleich mit dem freien Vergleichs-JSON. Optional: --fixture anderer-dateipfad.json. Der Verifier prüft Struktur, unveränderte Obergrenzen, Belegzeiger und eine fest hinterlegte SHA-256-Prüfsumme der kanonisierten Fixture. Er ist absichtlich kein universeller Prüfer beliebiger Rechtsänderungen. Vollständige Offline-Anleitung (DE/EN).
Jedes normalisierte Feld verweist über evidence.text_pointer auf den deutschen Originaltext; dieser verweist über source_pointer auf die amtliche URL, Fundstelle, Abrufzeit und SHA-256 des archivierten Originals. Dateinamen und Zeilenangaben dokumentieren die bei der Prüfung verwendeten Extrakte; sie sind keine Download-URLs. Das Offline-Paket enthält die zitierten Texte, nicht die vollständigen RIS-Originaldateien. Die Prüfsumme erkennt Abweichungen von dieser Fixture, authentifiziert aber nicht unabhängig das RIS und prüft keine späteren Novellen.
Nur historischer Vergleich der lit. a und ihrer Anwendungsgrenze. Keine aktuelle Rechtsauskunft, individuelle Anspruchsprüfung, Steuerberechnung, vollständige §-26- oder Gesetzesgegenüberstellung. Lit. b wurde in Art. 8 Z 4 gesondert geändert und bleibt ausgeschlossen. Keine ASVG-Ortskategorien. Amtliche Quellen bleiben maßgeblich; keine Rechtsberatung.
Dieser Vergleich ist vollständig kostenlos und nicht im unveränderten kostenpflichtigen Endpunkt für 0.05 USDC enthalten. Dessen Lieferumfang bleibt bei vier Operationen für einen Datensatz. Bestehendes Ereignis-JSON · Same comparison in English.