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Homeoffice → Telearbeit: Was ändert sich tatsächlich?

EStG 1988 § 26 Z 9 lit. a vor der Anwendungsgrenze 2025 und der kundgemachte Ersatztext aus BGBl. I Nr. 110/2024, Art. 8 Z 3. EUR 3 pro qualifiziertem Tag und höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bleiben unverändert.

Diese Ergänzung zum bestehenden Telearbeitsgesetz-Nachweis ist keine zusätzliche Kundmachung. Quellenprüfung: 6. September 2026. Kein Nachweis der heutigen Rechtslage. Neu: Eigene historische Konfiguration für Telearbeit und Inlandsdienstreisen lokal prüfen.

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Vorher: vollständige lit. a

RIS, EStG § 26, Fassung vom 31.12.2024, Dokument NOR40265473. Die ausgewählte §-26-Fassung gilt vom 10.10.2024 bis 31.12.2024; das ist nicht das Einführungsdatum des Pauschales.

Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.

Nachher: vollständiger Ersatztext der lit. a

Art. 8 Z 3, amtliche Kundmachung vom 19.07.2024, PDF, Seite 4. Keine aktuelle konsolidierte Fassung.

Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.

Beide Zitate enthalten den vollständigen Wortlaut der lit. a ohne Gliederungszeichen; Layout-Leerzeichen sind vereinheitlicht. Die folgenden Kategorien und englischen Maschinenwerte sind redaktionelle Normalisierungen.

Textänderung ist nicht automatisch Parameteränderung

Sieben Vergleichsfelder mit Belegen in /fields des JSON. Jeweils Vorher → Nachher:

Tagesbetrag

Bis zu EUR 3 → bis zu EUR 3

unchanged

Tage-Obergrenze

Höchstens 100 → höchstens 100

unchanged

Bezugszeitraum

Kalenderjahr → Kalenderjahr

unchanged

Bezeichnung

Homeoffice-Pauschale → Telearbeitspauschale

changed

Tagesdefinition / Verweis

Vereinbarte Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung → ausschließlicher Telearbeitstag im Sinne des § 2h AVRAG

changed

Ausweisbedingung

not_express_in_compared_text → Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen

added_in_compared_text

Dienstverhältnisse

not_express_in_compared_text → sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien gemäß § 2h AVRAG vorliegen

added_in_compared_text

Keine Negativaussage über die alte Rechtslage: Die beiden zusätzlichen Aussagen sind im verglichenen alten Text nicht ausdrücklich enthalten. Das bedeutet weder required: false noch „keine frühere Meldepflicht“ oder „bestimmte Beschäftigte waren zuvor ausgeschlossen“. Andere Bestimmungen werden hier nicht verglichen.

Kontext des geänderten Verweises — nur § 2h Abs. 1–2

AVRAG § 2h am 31.12.2024 beschreibt regelmäßige Arbeit in der Wohnung und die schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen. Art. 1 Z 1 der Kundmachung nennt nun auch eine sonstige nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeit und die Vereinbarung samt Örtlichkeiten. Die Originalauszüge zu Abs. 1–2 stehen im JSON unter /texts/avrag_before_context und /texts/avrag_after_context. Dies ist keine vollständige Prüfung aller Voraussetzungen oder ASVG-Ortskategorien.

Historische Anwendungsgrenze: das Ende des Lohnzahlungszeitraums

Art. 8 Z 6, EStG § 124b Z 453, PDF Seite 4 — vollständige Anwendungsbestimmung:

453. § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

Auch für einen über den Jahreswechsel laufenden Zeitraum verwendet der Test nur dessen Ende. Zahlungsdatum, Anfragezeitpunkt und Kundmachungsdatum sind keine Ersatzgrößen. before/after sind nur Seiten dieser historischen Grenze, keine Bestätigung der Rechtslage für sämtliche früheren oder späteren Zeiträume.

In drei Schritten offline vergleichen und regressionsprüfen

  1. Python-Verifier herunterladen und JSON-Fixture herunterladen; beide unter diesen Dateinamen in denselben Ordner legen.
  2. Python 3.9 oder neuer genügt, nur Standardbibliothek. Keine Installation, kein Netzwerkzugriff, kein RIS-Parsing, kein API-Schlüssel und keine Zahlung.
  3. Im Download-Ordner ausführen:
python3 verify_telework_2025.py --diff
python3 verify_telework_2025.py --payroll-period-end 2024-12-31
python3 verify_telework_2025.py --payroll-period-end 2025-01-01 --assessment-year 2025

Jeder Aufruf prüft beide Grenzfälle. Erwartung: 31.12. → crosses_amendment_boundary: false; 01.01. → true. Exitcode 0 = unveränderte geprüfte Fixture; Exitcode 2 = ungültige Eingabe oder veränderte Fixture. Ohne --diff ist die Ausgabe reines JSON, mit --diff folgt ein deutscher Unified Diff.

Die Fixture ist inhaltsgleich mit dem freien Vergleichs-JSON. Optional: --fixture anderer-dateipfad.json. Der Verifier prüft Struktur, unveränderte Obergrenzen, Belegzeiger und eine fest hinterlegte SHA-256-Prüfsumme der kanonisierten Fixture. Er ist absichtlich kein universeller Prüfer beliebiger Rechtsänderungen. Vollständige Offline-Anleitung (DE/EN).

Belegkette und Grenzen

Jedes normalisierte Feld verweist über evidence.text_pointer auf den deutschen Originaltext; dieser verweist über source_pointer auf die amtliche URL, Fundstelle, Abrufzeit und SHA-256 des archivierten Originals. Dateinamen und Zeilenangaben dokumentieren die bei der Prüfung verwendeten Extrakte; sie sind keine Download-URLs. Das Offline-Paket enthält die zitierten Texte, nicht die vollständigen RIS-Originaldateien. Die Prüfsumme erkennt Abweichungen von dieser Fixture, authentifiziert aber nicht unabhängig das RIS und prüft keine späteren Novellen.

Nur historischer Vergleich der lit. a und ihrer Anwendungsgrenze. Keine aktuelle Rechtsauskunft, individuelle Anspruchsprüfung, Steuerberechnung, vollständige §-26- oder Gesetzesgegenüberstellung. Lit. b wurde in Art. 8 Z 4 gesondert geändert und bleibt ausgeschlossen. Keine ASVG-Ortskategorien. Amtliche Quellen bleiben maßgeblich; keine Rechtsberatung.

Dieser Vergleich ist vollständig kostenlos und nicht im unveränderten kostenpflichtigen Endpunkt für 0.05 USDC enthalten. Dessen Lieferumfang bleibt bei vier Operationen für einen Datensatz. Bestehendes Ereignis-JSON · Same comparison in English.