Bis zu EUR 3
Pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h AVRAG.
VERIFIZIERTER NACHWEIS · BESCHÄFTIGUNG & LOHNVERRECHNUNG
BGBl. I Nr. 110/2024 · kundgemacht am 19. Juli 2024 · Österreich, Bund · Prüfung am 23. August 2026
Pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h AVRAG.
Im Kalenderjahr, nach dem im amtlichen Wortlaut genannten Parameter.
Telearbeitstage und ausbezahltes Pauschale müssen dort ausgewiesen sein, soweit die Norm dies verlangt.
Direkt belegt für die unten aufgeführten AVRAG-, ASVG- und EStG-Bestimmungen.
AVRAG § 2h (Art. 1): Die Kundmachung fasst § 2h samt Überschrift neu. Sie verlangt aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung über Telearbeit samt Örtlichkeiten der Arbeitsleistung. AVRAG § 19 Abs. 1 Z 58 bestimmt für § 2h den 1. Jänner 2025 und nennt ausdrücklich neu geschlossene sowie dort bezeichnete bestehende Vereinbarungen.
ASVG § 49 Abs. 3 Z 31 und § 175 Abs. 1a–1b (Art. 5): Die Kundmachung ersetzt in § 49 Abs. 3 Z 31 „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ und fasst § 175 Abs. 1a–1b neu. ASVG § 806 bestimmt für beide Bestimmungen den 1. Jänner 2025.
EStG 1988 § 26 Z 9 lit. a (Art. 8): Der amtliche Text nennt bis zu EUR 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und höchstens 100 Tage im Kalenderjahr, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. EStG 1988 § 124b Z 453 bestimmt für § 26 Z 9 den 1. Jänner 2025.
Art. 8, EStG 1988 § 26 Z 9 lit. a: „Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.“
Art. 5, ASVG § 806: „§ 49 Abs. 3 Z 31 sowie § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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Die Kacheln und die JSON-Parameter sind eine strukturierte Wiedergabe der ausdrücklich genannten Werte und Bedingung; sie sind keine eigenständige Auslegung. Dieser Datensatz behauptet kein allgemeines Inkrafttretensdatum für das gesamte mehrartikelige Gesetz. Die amtliche Kundmachung ist maßgeblich.
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