VERIFIZIERTER NACHWEIS · SOZIALVERSICHERUNG & PENSIONSBERECHNUNG

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 106/2024 · kundgemacht am 19. Juli 2024 · Österreich, Bund · Prüfung am 27. August 2026

ASVG § 262A ABS. 1

60-facher Betrag

Ersetzt im zweiten Satz das dort genannte Höchstausmaß von EUR 60,00.

ASVG § 262A ABS. 3

Jährliche Vervielfachung

Ab 1. Jänner jedes Jahres; erstmals ab 1. Jänner 2025, nach der dort genannten Aufwertungszahl.

INKRAFTTRETEN

1. Jänner 2025

Direkt belegt für ASVG §§ 262a Abs. 1 und 3 sowie 286a Abs. 1 und 3.

Direkt belegte Regelungen

ASVG § 262a Abs. 1 zweiter Satz (Art. 1 Z 33): Der amtliche Text ersetzt „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“.

ASVG § 262a Abs. 3 (Art. 1 Z 34): An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

ASVG § 803 Abs. 1 Z 2 (Art. 1 Z 61): Diese Bestimmung nennt den 1. Jänner 2025 für ASVG §§ 262a Abs. 1 und 3 sowie 286a Abs. 1 und 3.

Amtlicher Nachweis

Art. 1 Z 33: „Im § 262a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.”

Art. 1 Z 34: „An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.”

Art. 1 Z 61, ASVG § 803 Abs. 1 Z 2: „mit 1. Jänner 2025 die §§ 262a Abs. 1 und 3 sowie 286a Abs. 1 und 3;”

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Datensatzgrenze

Dieser Datensatz bildet ausschließlich die ausdrücklich belegte sozialversicherungsrechtliche Pensionsberechnungs-Parameteränderung und die genannten Inkrafttretensbestimmungen ab. Er nennt keinen resultierenden Eurobetrag und trifft keine Aussage zu Arbeitgeber-Lohnabzug oder Meldung, Anwendbarkeit oder Rechtswirkung. Er behauptet kein allgemeines Inkrafttretensdatum für das gesamte mehrartikelige Gesetz. Die amtliche Kundmachung ist maßgeblich.

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