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Eigene Lohnparameter prüfen — modulweise und ohne Upload
Historische Grenzfalltests für Telearbeit oder Inlandsdienstreisen. Wählen Sie nur das tatsächlich eingesetzte Modul; der Bericht trennt gewählte von ungeprüften Packs.
Komplettes ZIP · English · LawWatch Austria
15-Minuten-Test
- ZIP entpacken; Python 3.9+, keine Zusatzpakete.
python3 check_config.py --pack travel --mapping-template > my-travel.csv (oder telework). Tragen Sie für beide Daten Ihre sanitisierten historischen Ist-Werte ein.python3 check_config.py --pack travel --csv my-travel.csv > report.json. Ohne --pack bleibt die bisherige Gesamtprüfung aktiv.
CSV-Spalten exakt: pack_id;payroll_period_end;parameter;actual_value;internal_field;system_source. UTF-8, Semikolon, Daten nur 2024-12-31/2025-01-01, Punkt-Dezimalstrings; keine automatische Datums-, Typ- oder Gebietsschema-Umwandlung. Unbekannte/ungewählte Packs, doppelte oder fehlende Zeilen sowie fremde Felder werden abgelehnt. Zuordnungsnotizen erscheinen nicht im Bericht. Keine Beschäftigtendaten.
Für jeden gewählten Pack sind beide historischen Grenzdaten und exakt seine Felder Pflicht. selected_packs und unchecked_packs verhindern, dass eine Modulprüfung als Gesamtprüfung gelesen wird. Nur historische Parameter; keine heutige Rechtslage, Steuerberechnung, Anspruchsprüfung, Herstelleranbindung oder Softwarezertifizierung.
Fixtures sind kein Kundennachweis
reference-export.json und --template sind referenzgefüllte Paket-Testfixtures, ausdrücklich kein Kundennachweis. Ein grüner Lauf damit prüft nur die Paketkonsistenz. Das CSV-Arbeitsblatt enthält absichtlich keine Ist-Werte.
Historische Telearbeit-Parameter 2025
Nur Grenzfall-Wiederholung für Lohnperiodenende 31.12.2024 und 01.01.2025. Keine Bestätigung der Rechtslage für andere Zeiträume.
| Parameter | 31.12.2024 | 01.01.2025 |
|---|
| Tageshöchstbetrag | 3.00 | 3.00 |
| Jahresobergrenze | 100 | 100 |
| Gesetzliche Bezeichnung | Homeoffice-Pauschale | Telearbeitspauschale |
EStG 1988 § 26 Z 9 lit. a; vollständiger Text der lit. a ohne Gliederungszeichen
Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
RISArt. 8 Z 3, Seite 4; vollständiger Ersatztext der lit. a ohne Gliederungszeichen
Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.
RISArt. 8 Z 6, § 124b Z 453, Seite 4; vollständige Anwendungsbestimmung
453. § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
RISHistorischer Lohnverrechnungs-Regressionspack: Inlandsdienstreise 2025
Zwei Parameter in § 26 Z 4 lit. b und c EStG 1988 für die Migration historischer Lohnverrechnungs-Konfigurationen. 'before' bezeichnet hier ausschließlich den Testfall mit Lohnperiodenende 31.12.2024, 'after' ausschließlich den Testfall mit Ende 01.01.2025. Die Werte sind keine Bestätigung für beliebige frühere oder spätere Zeiträume. Die RIS-Fassung vom 31.12.2024 zeigt bereits den Novellentext; die Lohnperioden-Auswahl folgt daher ausdrücklich § 124b Z 468, während die Vorwerte zusätzlich durch die amtliche Vor-Novellenfassung und die Ersetzungsanordnung belegt sind.
| Parameter | 31.12.2024 | 01.01.2025 |
|---|
| Höchstbetrag Tagesgeld für Inlandsdienstreisen | 26.40 | 30.00 |
| Pauschaler Höchstbetrag Nächtigungsgeld für Inlandsdienstreisen | 15.00 | 17.00 |
EStG 1988 § 26 Z 4 lit. b, Fassung vom 09.10.2024, Dokument NOR40246115
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
RISEStG 1988 § 26 Z 4 lit. c, Fassung vom 09.10.2024, Dokument NOR40246115
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
RISEStG 1988 § 26 Z 4 lit. b, ausgewählte Fassung vom 31.12.2024, Dokument NOR40265473
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 30 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
RISEStG 1988 § 26 Z 4 lit. c, ausgewählte Fassung vom 31.12.2024, Dokument NOR40265473
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 17 Euro berücksichtigt werden.
RISBGBl. I Nr. 144/2024, Art. 1 Z 6 lit. a und b
§ 26 Z 4 wird wie folgt geändert: a) In lit. b wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30“ ersetzt. b) In lit. c wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17“ ersetzt.
RISBGBl. I Nr. 144/2024, Art. 1 Z 16, EStG 1988 § 124b Z 468
§ 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig anzuwenden, wenn – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
RISFeedback zur tatsächlichen Integration
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