Amtliche Kundmachung
Der RIS-Eintrag weist das Bundesgesetz als BGBl. I Nr. 156/2024 aus.
VERIFIZIERTES GESETZESEREIGNIS
BGBl. I Nr. 156/2024 · kundgemacht am 27. Dezember 2024 · Österreich, Bund
Der RIS-Eintrag weist das Bundesgesetz als BGBl. I Nr. 156/2024 aus.
Die Kundmachung fügt § 21 einen neuen Abs. 22 hinzu.
Der neue Absatz bestimmt, dass die dort genannte Anpassung des Ausgangsbetrages bis 31. Dezember 2025 entfällt.
Die amtliche Veröffentlichung enthält den Wortlaut: „Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2025.“
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